Allgemeines

  • CPR Richtlinie

    Die EU-Bauproduktenverordnung (Construction Products Regulation, CPR) schreibt die Herstellungsbedingungen für eine Vielzahl von Bauprodukten und Baumaterialien fest. Im Bereich Feststellanlagen und die Kombination um die Tür bei Drehflügeltüren ist hier im Wesentlichen die (hEN) EN1155 (direkt für Feststellelemente, z.B. Türhaftmagnete), die EN1154 für Türschließer sowie die EN1158 für Schließfolgeregler, maßgeblich im Funktionsablauf des „Brandabschnittes schließen“ relevant.

    Die zuvor relevante EU-Bauprodukterichtlinie (CPD Construction Product Directive) 89/106/EWG wurde zum 1. Juli 2013 durch die CPR Richtlinie abgelöst und trat in allen Bereichen in Kraft. Diese EU-Verordnung (Nr. 305/2011/EU-BauPVO) gilt für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und gibt die Richtlinien für das Inverkehrbringen und die Vermarktung von harmonisierten Bauprodukten innerhalb des EU-Binnenmarktes vor.

    Die Zertifizierung der Produkte in Verbindung mit Leistungserklärungen der Hersteller stellt den freien Warenverkehr innerhalb der EU sicher und garantieren vergleichbare Mindestanforderungen und Qualitätsstandard and das Bauprodukt.

  • EN1155

    Diese Norm (EN1155) beschreibt zwingende Anforderungen, sowohl für integrierte als auch autarke Festestellvorrichtungen, welche in Kombination mit Türschliessern zur Verwendung an Drehflügeltüren (Feuer-/Rauschutztüren) – in der Funktion als Brandschutzabschluss – Einsatz finden sollen.

    Verantwortlich ist das Europäisches Komitee für Normung (CEN Comité Européen de Normalisation) unter dem Bereich des Technischen Komitees 33 (TC33): „Türen und Tore, Fenster und Vorhangfassaden, einschließlich zugehöriger Abschlüsse und Baubeschläge“, produktspezifisch die Arbeitsgruppe 4 (WG 4) „Schlösser und Baubeschläge“

  • CEN/TC33/WG4/TG6

    Relevante Arbeitsgruppe der ARGE (The European Federation of Associations of Locks & Builders Hardware Manufacturers) verantwortlich für die Erstellung von EN/hEN-Normen für manuell betriebeneTürschließer, Schließfolgeregler, elektrisch betriebene Feststellelemente, elektrisch gesteuerte Feststellanlagen und entsprechendes Zubehör. Damit relevante Arbeitsgruppe für die Komponenten der Feststellanlagen. Aktuelle unter deutscher Leitung.

  • Allgemeine Bauartgenehmigung

    Die allgemeine Bauartgenehmigung ersetzt seit Juli 2017 die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) für Bauarten.

    Hier werden alle Regelungen getroffen, welche mit der Ausführung, Bemessung und auch bereits der Planung in Zusammenhang stehen. Die Sicherheit von Bauwerken wird von den einzelnen Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer geregelt (Landesbauordnung).

    Für den Bereich Feststellanlagen in Deutschland beschreibt die allgemeine Bauartgenehmigung eine nationale, zusätzliche Systemzulassung in der „zugelassene“ Komponenten nach der entsprechenden CPR in Kombination des Komplettsystems vom Zulassungsträger gelistet werden müssen. Bedeutung: Zugangsvoraussetzung für den Markt Deutschland.

  • Die Leistungserklärung

    Die Leistungserklärung (DoP) „Declaration of Performance“ ist die Hauptkomponente in der aktuellen Bauprodukteverordnung (CPR) 305/2011. In der Leistungserklärung beschreibt der Hersteller die wesentlichen Merkmale „Leistungsdaten“ (auch/und in Relevanz zur EN1155) und Informationen seines Produktes, welches er auf den europäischen Binnenmarkt bringen möchte.

    Der Hersteller erstellt eine Leistungserklärung, sofern sein Produkt, entsprechend einer harmonisierten Norm (hEN) oder einer europäischen technischen Bewertung (ETA) in Verkehr gebracht wird. Die DoP ist zugleich die Bestätigung der Herstellerverantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung und der Beachtung der relevanten hEN.

    Die CE-Kennzeichnung ist eine Folge der Leistungserklärung und bestätigt, dass der Hersteller alle zugrundeliegenden Richtlinien für die Erstellung der DoP eingehalten hat und folglich die DoP allen Anforderungen und Vorgaben entspricht.

  • CE-Kennzeichnung von Bauprodukten

    Trägt ein Bauprodukt die CE-Kennzeichnung, so wird damit ausgedrückt, dass das gekennzeichnete Produkt vom Hersteller in Übereinstimmung mit den europäischen harmonisierten technischen Spezifikationen beschrieben ist. Ein Qualitätszeichen beschreibt das CE Zeichen entgegen oft gegensätzlicher Meinung nicht unmittelbar und zwingend. Vielmehr ist das CE Zeichen ein Warenverkehrszeichen (der Führerschein) für den freien Wahrenverkehr innerhalb der europäischen Gemeinschaft.

    Eine CE-Kennzeichnung von Bauprodukten unterscheidet sich aber im Detail grundsätzlich von einer CE-Kennzeichnung für Produkte, welche in anderen Wirtschaftsgebieten verarbeitet werden. Es bestätigt hier, dass das deklarierte Bauprodukt entsprechend einer europäischen Norm bzw. Zulassung vom Hersteller verantwortlich gefertigt und geprüft wurde. Mit der CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für sein Bauprodukt.

    Die CE-Kennzeichnung hat in Verbindung des CE Zeichens selbst, spezifische Leistungsparameter sowie die etwaige notifizierende Stelle als autarkes Prüfinstitut zu deklarieren.

  • Notifizierte Stelle

    Die spezifizierten Leistungsmerkmale von Bauprodukten unterliegen einer Bewertung und Überprüfung unabhängiger Prüflabore sowie Zertifizierungsstellen. Dies ist im Rahmen der CE-Kennzeichnung gefordert. Um als Prüf- bzw. Zertifizierungsstelle zugelassen zu werden ist eine Notifizierung erforderlich. Dies ist die Bestätigung, welche formgerecht und rechtlich darlegt, dass die Kompetenz gegeben ist, relevante und normgerechte Prüfungen, Bewertungen und letztendlich Zertifizierungen durchzuführen. Notifizierte Stellen für Feststellelemente sind beispielsweise in Deutschland VdS, MPA, Kriwan Testzentrum etc.

    Generell ist der Sitz der notifizierten Stelle innerhalb der EU für das Innverkehrbringen der Ware nicht relevant, d.h. nicht länderrelevant, da die Prüfgrundlagen einheitlich in der relevanten Produktnorm spezifiziert sind.

  • Feststellanlage

    Eine Feststellanlage (FSA) ist eine Einrichtung zum Offenhalten von Brandabschlüssen zwischen Brandabschnitten.

    Die Feststellanlage sorgt dafür, dass Feuerschutzabschlüsse bzw. Rauchabschlüsse offen gehalten werden, um einen ungehinderten Verkehr zu gewährleisten, aber bei einem Brand bzw. im Fall von Rauchentwicklung sicher schließen und so das Ausbreiten von Feuer und Rauch verhindern.

  • Einsatzbereiche

    Brandabschlüsse in Flucht- und Rettungswegen, zum Beispiel Feuer- und Rauchschutztüren – zumeist in öffentlichen Gebäuden und dabei an Türen mit relevantem „Durchgangsverkehr“ wie z.B. in Kindergärten, Schulen, Hotels, Krankenhäusern, Seniorenwohnheimen und Tiefgaragen. Neben dem Brandschutz sollen sie barrierefreie Durchgänge für Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung schaffen. Insgesamt sorgen sie so für einen reibungslosen Publikums- Waren- und Güterverkehr im täglichen Betriebsablauf – ohne aufwendiges, lästiges und störendes Türen öffnen und schließen. Dies insbesondere bei relativ schweren Brand- und Rauchschutztüren.

    Eine Feststellanlage besteht im Wesentlichen aus den folgenden Komponenten:

    • Energieversorgung (Feststellanlagenzentrale, teilweise auch mit Handaulösetaster kombiniert)
    • Feststellelement, B. Magnet mit Ankerplatte oder Türschließer mit interner oder externer Feststellung sowie spezifischen Tür- oder Torantrieben
    • Branderkennungselement, z. B. optischer Rauchmelder oder Rauchschalter
    • Handauslösetaster zum manuellen Schließen (dieser kann entfallen, wenn die Feststellung auch durch geringen Druck auf das Türblatt aufgehoben werden kann).

    Im Detail ist dies in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (MVV TB) spezifiziert.

    Feststellanlagen können auch durch Brandmeldeanlagen angesteuert werden. Eine Aufschaltung auf eine Brandmeldeanlage ist zulässig, jedoch nicht die Weiterleitung des Signals aus der Feststellanlage

    Feststellanlagen sind eigenständige Anlagen, die über eigene Branderkennungselemente verfügen müssen. D.h. auch bei Integration in eine Brandmeldeanlagen muss die Feststellanlage unabhängig betrieben werden.

    Hier unterscheiden sich nationale von europäischen und internationalen Einsatzvorgaben.

    Der Einsatz erfolgt immer in Kombination mit Selbstschließeinrichtungen (z.B. Türschliesser) um das zuverlässige Schließen des Abschlusses zu gewährleisten.

  • Rauchschalter

    Ein Rauchschalter wird im vorbeugenden Brandschutz eingesetzt und erkennt frühzeitig sowohl Schwelbrände als auch offene Brände mit Rauchentwicklung. Der zusätzliche Temperaturfühler löst bei einer Umgebungstemperatur von 70 °C aus. Rauchschalter werden primär in Feststellanlagen zum Offenhalten von Brandschutztüren zwischen Brandabschnitten eingesetzt.

    Rauchschalter sind Brandmelder, die den Anforderungen der EN 54-7 entsprechen, jedoch funktionell so umgestaltet, dass sie Schalt- und Steuerfunktionen direkt – ohne Einbindung in die Brandmeldezentrale – vornehmen können. Ein Schaltkontakt öffnet im Alarmfalle bzw. Spannungsunterbruch und schließt damit autark einen Brandschutzabschluss (z.B. Brandschutztür, Brandschutztor, Brandschutzklappe, Schleusendurchgang).

  • Feststellelemente

    Feststellvorrichtungen bzw. Feststellelemente sind meist elektromagnetisch wirkende Komponenten wie Elektrohaftmagnete, Magnetkupplungen und -ventile. Haftmagnete in autarker Version benötigen an der Wand montierte Haftgegenplatten. Daneben existierenden auch in der Gleitschiene verbaute Haftmagnetvarianten, zumeist mit einem geringeren Offenhaltemoment. Systeme wie Magnetkupplungen oder Magnetventile sind meist direkt im Türschliesser verbaut. Ventile um den (Öl-)-Druck innerhalb des Schließers zu regulieren.

    Insbesondere im Bereich Brandschutztore sind Elektromagnetbremsen in Kombination mit Schließgeschwindigkeitsreglern in Kombination eine mögliche Alternative.

  • Türhaftmagnete

    Türhaftmagnete oder auch Türhaltemagnete bestehen aus dem einfachen elektromagnetischen Grundkonzept „Eisentopf mit Spule“ in Kombination mit einer Gegenplatte (Ankerplatte, Haftplatte, Haftgegenplatte). Im sicheren Funktionszustand wird das Gerät mit Strom versorgt (die Spule geflutet) um die Tür (mit montierter Gegenplatte) mittels Elektromagnetkraft offen zu halten. Durch den Abdrückbolzen (zumeist federnd gelagerter Stift im Zentrum des Innenpols) wird die Remanenz (Restmagnetismus) sicher überwunden. Die Elektromagnete enthalten eine Funkenlösch- sowie eine Verpolschutzdiode um elektronische Geräte sicher gegen Spannungsspitzen (insbesondere im Abschaltmoment) zu schützen.

    Das Prinzip konventioneller Türhaftmagnete und deren Anwendung besteht in nahezu unveränderter Form seit Beginn der 1960iger Jahre.

    Diverse Gehäuseformen, sowie Montagehalterungen – immer jedoch das Grundprinzip des Grundmagneten vereinend – sollen die Installation in Abhängigkeit der Montageanforderung vereinfachen

  • Brandabschnitt

    Brandabschnitte werden mithilfe raumabschließender Bauteile mit Widerstand gegen Feuer und Rauch voneinander getrennt. Dazu gehören neben Türen, auch Dächer, Wände, Decken, Verglasungen und sonstige Abschottungen. Die Bauteile sollen das Ausbreiten von Feuer bzw. Rauch während einer definierten Zeit auf den von ihnen „umschlossenen“ Brandabschnitt begrenzen.

  • Feuerschutzabschlüsse

    Nach Bauordnung vorgeschriebene Türen, Tore und Klappen werden rechtlich als „Abschlüsse“ bezeichnet. Sie zählen zu den raumabschließenden Bauteilen und sind neben Wände und Decken mit Brandschutzqualität wichtige Elemente, um die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu verhindern.

    Da „Öffnungen“ jeglicher Art die Qualität von Wänden im Bezug auf die brandschutztechnische Betrachtung reduzieren, sind sie nur erlaubt, wo dies „unbedingt“ erforderlich ist.

    Für die Zeit, in der sie nicht genutzt werden, sind sie durch qualifizierte selbstschließende Abschlüsse (Feststellanlagen) zu sichern.